Wählen ohne Wahlbenachrichtigungskarte
Sofern eine Wahlberechtigte/ein Wahlberechtigter keine Wahlbenachrichtigungskarte erhalten hat oder die Wahlbenachrichtigungskarte möglicherweise nicht mehr auffindbar sein sollte, kann die Wahlberechtigte/der Wahlberechtigte die Wahl auch ausüben, wenn sie/er nicht im Besitz einer Wahlbenachrichtigungskarte ist. Es reicht aus, wenn sich die Wahlberechtigte/der Wahlberechtigte im Wahllokal durch Personalausweis oder Reisepass ausweist.
In welchem Wahllokal wähle ich?
Da die Wahlbenachrichtigungskarte auch das zuständige Wahllokal ausweist, in dem die Wahlberechtigten wählen müssen, ist für alle Wahlberechtigten in der Ausgabe KW 12 des Quierschieder Anzeigers und auf unserer Infoseite zur Landtagswahl (einfach anklicken und runterscrollen) nochmals eine Übersicht der Wahllokale mit den jeweiligen Wahlbezirken und den dort zugeordneten Wohnstraßen veröffentlicht. Damit wissen auch Wahlberechtigte ohne Wahlbenachrichtigungskarte, wo sie am Wahlsonntag wählen können.
Plötzliche Erkrankung (auch Infektion mit SARS-CoV-2) am Wahlsonntag
Was können Sie tun, wenn Sie plötzlich erkranken oder sich plötzlich aufgrund ei-ner Infektion mit SARS-CoV-2 in häusliche Quarantäne begeben müssen und des-halb das Wahllokal am Wahlsonntag nicht aufsuchen können?
Wahlscheine und Briefwahlunterlagen können Sie bis zum zweiten Tag vor der Wahl, am Freitag, 25. März 2022, bis 18.00 Uhr, beantragen. Bis zum Wahltag am 27. März 2022 selbst können die Unterlagen noch bis spätestens 15.00 Uhr beim Wahlamt beantragt werden, wenn eine plötzliche Erkrankung bei der wahlberechtigten Person eingetreten ist und sie deshalb den Wahlraum nicht oder nur unter un-zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen kann. Die plötzliche Erkrankung muss nachgewiesen sein. Das gleiche gilt im Falle kurzfristig angeordneter Quarantäne oder im Falle eines positiven COVID-19-Tests (PCR – oder Schnelltest einer Teststation). Der positive Test ist durch PCR-Test oder durch ein Testzertifikat (Schnelltest) einer anerkannten Teststation – ein Selbsttest reicht nicht aus – nachzuweisen.
Die Beantragung des Wahlscheins und der Briefwahlunterlagen kann in diesen Fällen noch bis am Wahlsonntag, 15.00 Uhr, per E-Mail (wahlamt@quierschied.de) oder Fax (06897 961 110) unter Angabe Ihrer Vornamen, Ihres Familiennamens, Ihres Geburtsdatums und Ihrer Adresse erfolgen. Geben Sie bitte für eventuelle Rückfragen auch Ihre Telefonnummer an, unter der Sie erreichbar sind. Sie haben daneben die Möglichkeit eine andere Person zur Abholung Ihrer Briefwahlunterlagen zu bevollmächtigen (siehe entsprechenden Hinweis).
Bitte beachten Sie, dass eine telefonische Beantragung von Briefwahlunterlagen nicht möglich ist.
Was müssen Sie beachten, wenn Sie eine andere Person bevollmächtigen, die Briefwahlunterlagen für Sie abzuholen?
Die Aushändigung von Briefwahlunterlagen an eine andere Person als die Wahlberechtigte/den Wahlberechtigten ist gesetzlich nur dann möglich, wenn eine entsprechende Vollmacht durch die Wahlberechtigte/den Wahlberechtigten vorliegt. Dafür können Sie die Rückseite der Wahlbenachrichtigung nutzen. Tragen Sie im Abschnitt „Vollmacht des Wahlberechtigten“ Vor- und Familienname sowie Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl und Ort) der Bevollmächtigten/des Bevollmächtigten ein. Bitte unterschreiben Sie die Vollmacht. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie vor der Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern.
Sollten Sie keine Möglichkeit haben, die Briefwahlunterlagen per E-Mail oder Fax zu beantragen und auch niemanden im Verwandten- oder Bekanntenkreis haben, den Sie bevollmächtigen können, die Briefwahlunterlagen für Sie in Empfang zu nehmen oder sollten Sie Fragen in Zusammenhang mit der Beantragung der Briefwahlunterlagen haben, melden Sie sich bitte telefonisch unter den Rufnummern 06897 961 111 oder 06897 961 251.
Bei Verdacht auf eine COVID-19-Infektion bitten wir Sie, nicht persönlich beim Wahlamt vorzusprechen.