Öffentliche Bekanntmachung: Öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen

 

Aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates der Gemeinde Quierschied vom 29. Juni 2023 hat das Ministerium für Inneres, Bauen und Sport, gemäß § 74 Abs. 2 des Kommunalwahlgesetzes (KWG), die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Quierschied auf

Sonntag, den 09. Juni 2024

und den Termin für eine eventuell notwendige Stichwahl, 14 Tage nach der ersten Wahl, auf

Sonntag den 23. Juni 2024

festgesetzt.

Die in der Gemeinde Quierschied vertretenen Parteien und Wählergruppen sowie Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber werden hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen bis spätestens Donnerstag, 04. April 2024; 18:00 Uhr aufgefordert.

Diese können beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Quierschied, Rathausplatz 1, Zimmer 2.01 in dreifacher Ausfertigung, nach dem Muster der Anlage 11 a zu § 104 KWO, eingereicht werden. Die mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Anlagen sind in einfacher Ausfertigung erforderlich. Die Dienststelle des Gemeindewahlleiters ist am Donnerstag, 04. April 2024, bis 18.00 Uhr geöffnet.

Die Wahlvorschläge sind so frühzeitig einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig vor dem 04. April 2024 behoben werden können. Nach der Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

Ist zur Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden, so findet die Wahl nicht statt. In diesem Fall wird die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister vom Gemeinderat der Gemeinde Quierschied gewählt.

Rechtsgrundlagen:

§§ 23, 76, 79 des Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 2019 (Amtsbl. I S. 127), geändert durch das Gesetz vom 12. Juli 2023 (Amtsbl. I S. 828) in Verbindung mit §§ 18, 104 der Kommunalwahlordnung (KWO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 2019 (Amtsbl. I. S. 171), geändert durch das Gesetz vom 27. September 2023 (Amtsbl. I S. 878).

Wählbarkeit

Nach § 54 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) ist zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister wählbar jede oder jeder Deutsche im Sinne des Artikel 116 des Grundgesetzes und jede Unionsbürgerin oder jeder Unionsbürger, die oder der am Tag der Wahl das 25. Lebensjahr vollendet hat, die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament besitzt und die Gewähr dafür bietet, dass sie oder er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister kann nicht gewählt werden, wer am Tag des Beginns der Amtszeit das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister wird gemäß § 56 KSVG von den Bürgerinnen und Bürgern in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Allgemeine Hinweise zur Einreichung von Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen

Parteien und Wählergruppen haben ihren Wahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 11a Kommunalwahlordnung (KWO) einzureichen.

Wahlvorschläge für die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters können von Parteien und Wählergruppen eingereicht werden. Jede Partei und Wählergruppe kann im Wahlgebiet nur einen Wahlvorschlag, der nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten darf, einreichen. Die Bewerberin oder der Bewerber ist in geheimer Abstimmung in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe des Wahlgebietes zu wählen. Der Wahlvorschlag muss den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe enthalten und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese.

Die Bewerberin oder der Bewerber muss ihrer oder seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung abgeben, dass sie oder er als Bürgermeisterin oder Bürgermeister jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Zustimmung und Versicherung sind nach dem Muster der Anlage 13, soweit sie nicht bereits im Wahlvorschlag der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers enthalten sind, zu erklären. Die Zustimmungserklärung kann nicht zurückgenommen werden.

Die Bewerberin oder der Bewerber ist im Wahlvorschlag mit Familiennamen, Vornamen, Beruf, Geburtsdatum, Wohnort und Wohnung (Hauptwohnung) aufzuführen.

In jedem Wahlvorschlag sollen eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden. Fehlt diese Bezeichnung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Soweit das KWG nichts anderes bestimmt, ist nur die Vertrauensperson, bei deren Verhinderung die stellvertretende Vertrauensperson berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichner des Wahlvorschlages an den Gemeindewahlleiter abberufen und durch andere Personen ersetzt werden.

Vertrauensperson und stellvertretende Vertrauensperson sollen in der Gemeinde Quierschied wohnen.

Wahlvorschläge müssen von drei Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Jede Unterzeichnerin und jeder Unterzeichner muss dabei seinen Familien- und Vornamen, seinen Wohnort sowie seine Wohnung angeben.

Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die Unterzeichnung durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber ist zulässig. Wahlvorschläge von politischen Parteien bedürfen der Bestätigung durch die für die Gemeinde zuständige Parteileitung. Vor der Einreichung von Wahlvorschlägen haben die Parteien dem Kreiswahlleiter des Regionalverbandes Saarbrücken die für die Gemeinde Quierschied zuständige Parteileitung mitzuteilen.

Mit dem Wahlvorschlag sind einzureichen:

1. die Zustimmungserklärung der oder des in den Wahlvorschlag aufgenommenen Bewerberin oder Bewerbers,

2. für Deutsche die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters über die Wählbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers

3. für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

    a. die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,

    b. die Versicherungen an Eides Statt über die Staatsangehörigkeit,

    c. die Versicherungen an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-Mitgliedstaaten, dass sie in diesem Mitgliedstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist,

4. eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberin oder des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder und das Ergebnis der Wahl. Hierbei haben die Leiterin oder der Leiter der Versammlung und zwei von dieser bestimmte Teilnehmerinnen oder Teilnehmer an Eides statt gegenüber dem Gemeindewahlleiter zu versichern, dass die Anforderungen gemäß § 24a Abs. 2 Satz 1 bis 3 KWG beachtet worden sind.

Der Gemeindewahlleiter ist zur Abnahme von Versicherungen an Eides statt zuständig; sie oder er gilt als Behörde im Sinne des § 156 des Strafgesetzbuches.

Allgemeine Hinweise zur Einreichung von Wahlvorschlägen von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern

Einzelbewerberinnen oder Einzelbewerber haben ihre Wahlvorschläge nach dem Muster der Anlage 11b einzureichen. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt den Familiennamen. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers kann von drei Wahlberechtigten unterschrieben werden; in dem Wahlvorschlag kann eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson bezeichnet werden.

Die Bewerberin oder der Bewerber muss ihrer oder seiner Benennung im Wahlvorschlag schriftlich zustimmen und dabei die Versicherung abgeben, dass sie oder er als Bürgermeisterin oder Bürgermeister jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt. Die Zustimmungserklärung kann nicht zurückgenommen werden.

Mit den Wahlvorschlägen sind gemäß § 24 Abs. 8 KWG in einfacher Ausfertigung einzureichen:

1. für Deutsche die Bescheinigung des Gemeindewahlleiters über das Vorliegen der Wahlbarkeit der Bewerberin oder des Bewerbers

2. für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

  • die Bescheinigungen des Gemeindewahlleiters, dass sie nicht gemäß § 16 Abs. 2 Nr. 1 KWG von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind,
  • die Versicherungen an Eides statt über die Staatsangehörigkeit,
  • die Versicherungen an Eides statt oder auf Verlangen die Bescheinigungen der zuständigen Verwaltungsbehörden ihrer Herkunfts-/Mitgliedsstaaten, dass sie in diesem Mitgliedsstaat nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind oder dass diesen Behörden ein solcher Ausschluss nicht bekannt ist (Anlage 14 a KWO).

Unterstützungslisten

Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe, der bei der letzten Gemeinderatswahl kein Sitz im Gemeinderat oder bei der letzten Wahl zum Landtag des Saarlandes kein Sitz im Landtag zufiel, bedarf der Unterstützung von mindestens 99 Wahlberechtigten. Dies gilt auch für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber.

Die Unterstützungslisten für einen solchen Wahlvorschlag liegen beim Bürgeramt der Gemeinde Quierschied ab dem Tag der Einreichung bis Donnerstag, 04. April 2024; 18:00 Uhr im Rathaus, Rathausplatz 1, zur Eintragung aus.

Während den allgemeinen Dienststunden

Montag: 08:15 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Dienstag: 08:15 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Mittwoch: 08:15 - 12:30 Uhr und 13:30 - 16:00 Uhr

Donnerstag: 08:15 - 12:30 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr

Freitag: 08:15 - 12:30 Uhr

sowie an den letzten vier Samstagen vor dem 04. April 2024 (09.03.2024, 16.03.2024, 23.03.2024 und 30.03.2024) zwischen 09:00 Uhr und 12:00 Uhr können Eintragungen vorgenommen werden.

Die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner haben in der Eintragung Vor- und Familiennamen, Wohnort und Wohnung persönlich und handschriftlich anzugeben. Die Unterstützungsliste darf auch durch Wahlbewerberinnen und Wahlbewerber unterzeichnet werden.

Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Eintragung gegeben sein. Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter darf nur einen Wahlvorschlag unterstützen. Hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterstützt, so ist die Unterschrift für alle Wahlvorschläge ungültig.

Eine zur Unterstützung eines Wahlvorschlages geleistet Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden. Der Unterstützung des Wahlvorschlags einer Partei bedarf es nicht, wenn diese Partei im Deutschen Bundestag seit dessen letzter Wahl aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten ist.

 

Das Kommunalwahlgesetz, die Kommunalwahlordnung sowie deren Anlagen (Vordrucke) sind im Internet unter www.wahlen.saarland.de abrufbar.

Vordrucke können auch jederzeit bei Bedarf beim Gemeindewahlamt oder mittels Mail unter mail@quierschied.de angefordert werden.

Selbstverständlich stehen die Mitarbeiter/innen des Wahlamtes für Auskünfte auch persönlich zur Verfügung.

Quierschied, 19. Januar 2024

gez.

Yannick von Ehren

Der Gemeindewahlleiter