1. Am 23. Juni 2024 findet die Stichwahl zur Wahl des Regionalverbandsdirektors / der Regionalverbandsdirektorin des Regionalverbands Saarbrücken statt. Die Wahlen dauern von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
2. Die Gemeinde ist in folgende 13 Wahlbezirke eingeteilt:
Wahlbezirk Nr. | Bezeichnung des Wahlbezirks / Wahlraums |
Wahllokal 101 | Grundschule Lasbach; Klasse 1 Haupteingang rechts |
Wahllokal 102 | Grundschule Lasbach; Bücherei Haupteingang links |
Wahllokal 103 | Grundschule Lasbach; Multifunktionsraum, hinterer Schulhof |
Wahllokal 104 | Grundschule Lasbach; Turnhalle Teilbereich 1, oberer Eingang |
Wahllokal 105 | Grundschule Lasbach; Turnhalle Teilbereich 2, oberer Eingang |
Wahllokal 106 | Kindertagesstätte Villa Regenbogen |
Wahllokal 107 | Gemeinschaftsschule Taubenfeld; Foyer |
Wahllokal 108 | Gemeindebücherei |
Wahllokal 211 | Fischbachhalle; Teilbereich 1 |
Wahllokal 212 | Fischbachhalle; Teilbereich 2 |
Wahllokal 213 | Fischbachhalle; Teilbereich 3 |
Wahllokal 321 | Mehrzweckhalle Göttelborn; Teilbereich 1 |
Wahllokal 322 | Mehrzweckhalle Göttelborn; Teilbereich 2 |
In den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten in der Zeit vom 29. April 2024 bis 04. Mai 2024 zugestellt worden sind, sind die Wahlbezirke angegeben, in denen die Wahlberechtigten zu wählen haben.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses um 17:00 Uhr in den folgenden Räumlichkeiten zusammen:
Wahlbezirk Nr. | Bezeichnung des Wahlbezirks / Wahlraums |
Briefwahllokal 401 | Feuerwehr Quierschied; Schulungsraum |
Briefwahllokal 402 | Feuerwehr Quierschied; Fahrzeughalle |
Briefwahllokal 403 | Deutsches Rotes Kreuz Quierschied; Aufenthaltsraum |
Briefwahllokal 404 | Grundschule Lasbach; Freiwillige Ganztagsschule |
3. Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind.
Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis, Unionsbürgerinnen und Unionsbürger ihren gültigen Identitätsausweis oder Reisepass zur Wahl mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Jeder Wahlberechtigte erhält bei Betreten des Wahlraumes für die Wahl, zu der er wahlberechtigt ist, einen entsprechenden Stimmzettel ausgehändigt. Der Stimmzettel enthält die mit Beschluss des Regionalverbandswahlausschusses zugelassenen Wahlvorschläge für die Stichwahl. Jede Wählerin und jeder Wähler hat für jede Wahl eine Stimme.
Bei der Wahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektor enthalten die Stimmzettel die zugelassenen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer öffentlichen Bekanntgabe unter Angabe des Namens der Partei/Wählergruppe/Einzelbewerberin/des Einzelbewerbers, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese sowie des Familiennamens, Vornamens, Berufs und der Anschrift der Bewerberin/des Bewerbers jeden Wahlvorschlags.
Die Wählerin oder der Wähler gibt die Stimme in der Weise ab, dass sie oder er auf jedem Stimmzettel durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, welchen Wahlvorschlag sie oder er wählen will.
Die Stimmzettel müssen von der Wählerin oder vom Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
4. Die Wahlhandlung sowie die im Anschluss daran erfolgende Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jede Person hat Zutritt, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.
5. Wer einen Wahlschein hat, kann
a) durch Stimmabgabe an der Wahl der Regionalverbandsdirektorin/des Regionalverbandsdirektor in einem beliebigen Wahlbezirk des Regionalverbandes Saarbrücken
oder
b) durch Briefwahl
teilnehmen.
Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Gemeindebehörde einen amtlichen Stimmzettel, einen amtlichen Stimmzettelumschlag sowie einen amtlichen Wahlbriefumschlag beschaffen und den Wahlbrief mit den Stimmzetteln (im verschlossenen Stimmzettelumschlag) und dem unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Stelle absenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der angegebenen Stelle abgegeben werden.
6. Wahlberechtigte Personen, die erst für die Stichwahl am 23. Juni 2024 wahlberechtigt oder nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind und bereits für die Wahl am 09. Juni 2024 einen Wahlschein bekommen haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Wahlberechtigten Personen, die für die Wahl am 09. Juni 2024 bereits einen Wahlschein mit Briefwahlunterlagen erhalten haben, wird für die Stichwahl von Amts wegen (keine erneute Beantragung notwendig) wiederum ein Wahlschein mit Briefwahlunterlagen ausgestellt und zugesendet.
7. Jede/Jeder Wahlberechtigte kann das Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben.
Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der oder des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 15 Abs. 4 des Kommunalwahlgesetzes).
Eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter, die oder der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer oder seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der oder des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenskonflikt der Hilfsperson besteht. (§ 15 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes).
Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird im Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).
Quierschied, 18.06.2024
gez.
Yannick von Ehren
Der Gemeindewahlleiter