(Quelle: www.saarland.de)
Sehr geehrte Damen und Herren,
das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Es muss alles dafür getan werden, eine weitere Ausbreitung zu verhindern.
Auf Grund der Zuständigkeit des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie für landesweit anzuordnende Maßnahmen des Infektionsschutzes nach § 54 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 12. September 2016 (AmtsBl. I S. 856) ergeht auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport folgende
Allgemeinverfügung
1. Jeder wird angehalten, die physischen und sozialen Kontakte zu anderen Menschen außerhalb der Angehörigen des eigenen Hausstands auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 2 m einzuhalten.
2. Untersagt werden Betriebe des Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gaststättengesetz und sonstigen Gastronomiebetriebe jeder Art. Ausgenommen ist die Abgabe und Lieferung von mitnahmefähigen Speisen.
3. Das Verlassen der eigenen Wohnung ist nur bei Vorliegen triftiger Gründe erlaubt.
4. Triftige Gründe sind insbesondere:
a) die Ausübung beruflicher Tätigkeiten, die Inanspruchnahme der Notbetreuung oder die Ablegung von Prüfungen,
b) die Inanspruchnahme medizinischer und veterinärmedizinischer Versorgungsleistungen (z. B. Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen helfender Berufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten),
c) Versorgungsgänge für die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Bedarfs (z. B. Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Tierbedarfshandel, Bau- und Gartenmärkte, Brief- und Versandhandel, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Optiker, Hörgeräteakustiker, Banken und Geldautomaten, Post, Tankstellen, Kfz-Werkstätten, Reinigungen und Waschsalons, Zeitungskiosk). Die Handeltreibenden haben Vorsorge zu treffen, dass der Mindestabstand sowohl innerhalb der Betriebsräume als auch auf dem Außengelände eingehalten werden.
d) der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich,
e) die Begleitung und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen und Minderjährige,
f) die Begleitung Sterbender, sowie Beerdigungen im engsten Familienkreis,
g) Sport und Bewegung an der frischen Luft ohne Gruppenbildung über 5 Personen,
h) die Wahrnehmung dringend erforderlicher Termine bei Behörden, Gerichten, Gerichtsvollziehern, Rechtsanwälten und Notaren,
i) die Wahrnehmung von Sitzungen durchehrenamtliche Mitglieder von Organen in Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
j) die individuelle stille Einkehr in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Häusern anderer Glaubensgemeinschaften. Ein Abstand von zwei Metern ist auch hier einzuhalten.
k) Handlungen zur Versorgung von Tieren.
5. Sonstige Ladenlokale von Gewerbetreibenden, deren Betreten zur Entgegennahme der Dienst- oder Werkleistung erforderlich ist, sind für den Publikumsverkehr geschlossen. Die Erbringung der Dienstleistung oder des Werks außerhalb des Ladenlokals ist gestattet.
6. Die Ordnungsbehörden sind angehalten, die Einhaltung der Ausgangsbeschränkung zu kontrollieren. Im Falle einer Kontrolle sind die triftigen Gründe durch den Betroffenen glaubhaft zu machen.
7. Ein Verstoß gegen diese Allgemeinverfügung kann nach § 75 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 des Infektionsschutzgesetzes geahndet werden.
8. Diese Allgemeinverfügung tritt am 21. März 2020, am Tag nach ihrer Bekanntgabe, in Kraft und gilt bis einschließlich 03. April 2020.
9. Soweit
a. die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie zur Schließung von Kindertageseinrichtungen, Kindergroßtagespflegestellen und Heilpädagogischen Tagesstätten und Veranstaltungen und Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen
und/oder
b. die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie sowie des Ministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und zum Vollzug des Ladenöffnungsgesetzes (LÖG SL) vom 16.03.2020 zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen anlässlich der Corona-Pandemie
abweichende Regelungen enthalten, treten diese mit in Krafttreten dieser Allgemeinverfügung außer Kraft.
10. Diese Allgemeinverfügung ist sofort vollziehbar.
11. Die Vollzugspolizei steht zur Amtshilfe bereit; die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und bestehen weiterhin fort.
Begründung
Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet, sodass die WHO am 11.03.2020 das Ausbruchsgeschehen als Pandemie bewertet hat. Die Erkrankung ist sehr infektiös. Es besteht weltweit, deutschlandweit und saarlandweit eine sehr dynamische und ernst zu nehmende Situation mit starker Zunahme der Fallzahlen innerhalb weniger Tage auch im Saarland. Inzwischen werden aus allen Landkreisen und dem Regionalverband vermehrt Erkrankungsfälle (COVID-19) gemeldet.
Die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung in Deutschland wird derzeit insgesamt als hoch eingeschätzt. COVID-19 ist sehr infektiös. Besonders ältere Menschen und solche mit vorbestehenden Grunderkrankungen sind von schweren Krankheitsverläufen betroffen und können an der Krankheit sterben. Da derzeit weder eine Impfung noch eine spezifische Therapie zur Verfügung stehen, müssen alle Maßnahmen ergriffen werden, um die weitere Ausbreitung des Virus zu verzögern. Ziel ist es, durch eine Verlangsamung des Infektionsgeschehens die Belastung für das Gesundheitswesen insgesamt zu reduzieren, Belastungsspitzen zu vermeiden und die medizinische Versorgung sicherzustellen. Die Landesregierung hat dazu bereits zahlreiche Maßnahmen eingeleitet.
Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG trifft die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.
Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Hs. 2 IfSG kann die zuständige Behörde Personen verpflichten, den Ort an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.
Die Anordnung ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres, Bauen und Sport. Damit wird die Möglichkeit des Vollzugs in Amtshilfe der Vollzugspolizei sichergestellt.
Zur Begründung im Einzelnen:
Zu 1.:
Die weitgehende Reduktion bzw. Beschränkung sozialer Kontakte im privaten und öffentlichen Bereich trägt entscheidend dazu bei, die Übertragung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in der Bevölkerung zu verringern. Diesem Zweck dienen Ausgangsbeschränkungen. Indem die Ausbreitung verlangsamt wird, können die zu erwartenden schweren Erkrankungsfälle von COVID-19 über einen längeren Zeitraum verteilt und Versorgungsengpässe in den Krankenhäusern vermieden werden.
Zu 2.:
Zur Verhinderung einer weiteren schnellen Verbreitung des Coronavirus ist die Schließung sämtlicher Betriebe des Gaststättengewerbes nach dem saarländischen Gaststättengesetz mit Ausnahme der Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und Lieferdiensten geboten. Betriebe des Gaststättengewerbes bergen aufgrund des regelmäßig – auch bei Abstandhaltung zwischen den Gästen durch entsprechende Vorkehrungen bei den Tischen – erfolgenden Austauschs von unverpackten Getränken und Mahlzeiten zwischen Bedienung und Gästen ein erhöhtes Risiko der Übertragung des Coronavirus. Zudem bilden sie als Stätten der Zusammenkunft zwischen Menschen ein erhöhtes Risiko im Hinblick auf Ansteckungen durch stetig wechselnden Publikumsverkehr. Da bisherige mildere Mittel, die in der Allgemeinverfügung zu Veranstaltungsverboten und Betriebsuntersagungen des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie vom 16.03.2020, nicht zu einer Reduktion des Infektionsgeschehens geführt haben, ist die Schließung gastronomischer Betriebe als ultima ratio zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung geboten und verhältnismäßig. Die Abgabe von mitnahmefähigen Speisen und der Weiterbetrieb von Lieferdiensten bleiben aufrechterhalten. Dies ist insbesondere auch für Personen erforderlich, die das Haus auch aus triftigen Gründen nicht verlassen können.
Zu 3. und 4.:
Darüber hinaus sind nach wie vor auch größere Ansammlungen von Personen an öffentlichen Plätzen zu beobachten. Entsprechend sind als ultima ratio Ausgangsbeschränkungen zwingend geboten, um das Infektionsgeschehen einzudämmen. Es handelt sich vorliegend nicht um eine Freiheitsentziehung, sondern lediglich um eine Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit. Das Verlassen der Wohnung ist aus Verhältnismäßigkeitsgründen bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet, die beispielhaft in Nr. 4 aufgelistet sind Das Vorliegen dieser Gründe ist bei Kontrollen durch die Polizei glaubhaft zu machen. Zur Wohnung in Ziffer 3 gehört auch der selbstgenutzte befriedete Gartenbereich. Die berufliche Tätigkeit in Ziffer 4 Buchstabe a umfasst auch den Nebenerwerb.
Der Besuch einer Notbetreuung in einer Schule oder Kita im Sinne der Allgemeinverfügung vom 13. bzw. 16. März 2020. Einesolche ist anKitas und an den allgemein bildenden Schulen (Grundschulen, Gemeinschaftsschulen, Gymnasien und Förderschulen Lernen, emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, Hören und Sehen) vorläufig bis zum 24.04.2020 gestattet zu etablieren im Sinne einer Notbetreuung von Kindern in den Schulen, ohne, dass der Zweck der Maßnahme nach Ziffer 1. in Frage gestellt wird. Für die Kinder und Jugendlichen der Förderschulen geistige Entwicklung und der Förderschulen Körperliche und Motorische Entwicklung werden individuelle Unterstützungsangebote im häuslichen Bereich geschaffen.
Zu 5.:
Vor dem Hintergrund, dass das Betreten von Ladenlokalen nur aus den genannten triftigen Gründen erfolgen kann, ist es konsequent, alle hiervon nicht betroffenen Ladenlokale geschlossen zu halten.
Zu 7.:
Die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG ist gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG strafbewehrt.
Zu 10.:
Die sofortige Vollziehbarkeit ergibt sich aus § 28 Abs. 3, § 16 Abs. 8 IfSG.
Zu 11.:
Weitergehende Anordnungen der örtlichen Gesundheitsbehörden bleiben unberührt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung kann gemäß §§ 42, 74, 81 ff der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 24 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht des Saarlandes, Kaiser-Wilhelm-Straße 15, 66740 Saarlouis, erhoben werden.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.
Die Erhebung der Klage kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts oder in elektronischer Form nach Maßgabe des § 55a Verwaltungsgerichtsordnung und der Verordnung für den elektronischen Rechtsverkehr mit Gerichten und Staatsanwaltschaften im Saarland vom 12. Dezember 2006 (Amtsbl2237), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 15. November 2017 (Amtsbl. I S. 986), erfolgen.
Soweit die Klageerhebung schriftlich oder zur Niederschrift erfolgt, sollen der Klage so viele Abschriften der Klage einschließlich Anlagen beigefügt werden, dass alle übrigen Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.
Stephan Kolling Christian Seel
Staatssekretär Staatssekretär
Die Originalfassung der Allgemeinverfügung können Sie HIER herunterladen.