Der Rat der Gemeinde Quierschied hat in seiner Sitzung am 12.3.2025 die Satzung über die Aufhebung des förmlich festgelegten Sanierungsgebietes „Ortsmitte Göttelborn“ im Ortsteil Göttelborn sowie die Bekanntmachung der Aufhebungssatzung beschlossen.
Die Aufhebungssatzung gebe ich nachstehend öffentlich bekannt.
Quierschied, den 19.3.2025
Der Bürgermeister
Lutz Maurer
Beschluss:
Aufgrund des § 12 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes (KSVG) vom 15. Januar 1964 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1997, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Dezember 2024 (Amtsbl. I S. 1086, 1087), sowie des § 162 Abs. 2 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394), wird gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 12.3.2025 folgende Satzung beschlossen.
Satzung:
§ 1
Die Satzung der Gemeinde Quierschied über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Ortsmitte Göttelborn“ vom 17.06.2014 (rechtsverbindlich durch ortsübliche Bekanntmachung vom 03.07.2014) wird aufgehoben.
§ 2
Das Gebiet, das hiernach nicht mehr der Sanierung unterliegt, umfasst die Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der im Lageplan abgebildeten grau eingefärbten und mit einer gestrichelten schwarzen Linie umrandeten Fläche. Dieser Lageplan ist Bestandteil der Satzung.
§ 3
Die Satzung wird gemäß § 162 Abs. 2 BauGB mit ihrer Bekanntmachung rechtsverbindlich.
Quierschied, den 19.3.2025
Lutz Maurer
Bürgermeister
Anlage: Lageplan zur Darstellung des Gebiets, das nicht mehr der Sanierung unterliegt
Hinweis:
a) Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB ist eine Verletzung der in § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 3 BauGB bezeichneten Verfahrensmängel und Formvorschriften und der in § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bezeichneten Mängel der Abwägung unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalt eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde Quierschied geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen.
b) Gemäß § 12 KSVG wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder vor Ablauf der genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Gemeinde Quierschied unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. Hat jemand eine Verletzung geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
c) Die einschlägigen Vorschriften können von jedermann zu den Öffnungszeiten der Verwaltung der Gemeinde Quierschied (montags von 08.15 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr, dienstags von 08.15 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr, mittwochs von 08.15 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 08.15 Uhr bis 12.30 Uhr und von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr, freitags von 08.15 Uhr bis 12.30 Uhr) bei der Gemeinde Quierschied, Fachbereich 1 – Bauen-Wohnen-Umwelt der Gemeinde Quierschied, Rathausstraße 9, 66287 Quierschied , 1. Obergeschoss, eingesehen werden.